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Wir erklären, wie Sie schnell zur Hilfe gelangen
In vielen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflege. Die Finanzierung ist bei stationärer und ambulanter Behandlung eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, z.B. wegen einer schweren Krankheit, einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, nach einer Operation oder einer Krankenhausbehandlung.
Dies gilt auch für Haushalte ohne Kinder. Dieser Anspruch gilt für alle gesetzlich Versicherten für längstens vier Wochen.
Wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist, verlängert sich dieser Anspruch auf maximal 26 Wochen.
1. Anfrage
Bitte melden Sie sich so früh wie möglich, wenn Sie Familienpflege benötigen und setzen sich mit uns in Verbindung. Gerne beraten wir Sie bei der Antragsstellung zur Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse und besprechen mit Ihnen die aktuelle Situation und Ihren individuellen Bedarf. Wir bemühen uns um eine zeitnahe Unterstützung oder beraten Sie über Alternativen und andere Anbieter.
2. Ärztliches Attest
Sofern Sie nicht stationär aufgenommen sind (Klinik, Kur- /Rehaklinik, Tagesklinik) benötigen Sie ein aussagekräftiges Attest, aus dem hervorgehen sollte:
3. Antrag auf Haushaltshilfe
Bitten Sie Ihre Krankenkasse um Zusendung des Antragsformulars. Aufgrund Ihrer Angaben prüft die Krankenkasse neben dem Attest Ihren individuellen Anspruch, der sich
Wenn Sie aus anderen Gründen Hilfe bei der Versorgung von Kindern und Haushalt benötigen, kann dies auch über den öffentlichen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger beantragt werden.
Bitte beachten Sie: Je nach Situation müssen Sie einen Eigenbetrag bzw. eine Zuzahlung an den Kostenträger entrichten.
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Was müssen Sie tun? (als PDF Datei) |
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Übersicht der Kostenträger (als PDF Datei) |
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