Finanzierung
Je nach Hilfebedarf und Situation kommen unterschiedliche Kostenträger in Frage
Krankenversicherung:
Die Finanzierung ist bei stationärer und ambulanter Behandlung eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, z.B. wegen einer schweren Krankheit, einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, nach einer Operation oder einer Krankenhausbehandlung. Eine Zuzahlungsgebühr von maximal 10,00 € pro Tag kann je nach Diagnose des Arztes erhoben werden (Die Berechnung des Eigenanteils erfolgt direkt mit der Krankenkasse). Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Kostenbeteiligung.
Eine Befreiung der Zuzahlung können Sie bei Übersteigung der individuellen Belastungsgrenze bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Leistungen, welche über den gesetzlich geregelten Rahmen hinausgehen, sind in der Satzung Ihrer Kasse verankert.
Deutsche Rentenversicherung:
Bei Bewilligung einer Reha bzw. Kur über die Deutsche Rentenversicherung besteht ebenfalls ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn dem Versicherten aufgrund der Abwesenheit, die Weiterführung des Haushalts und die Versorgung der Kinder nicht möglich sind. Die Familienpflege muss hierzu schriftlich beim Rentenversicherungs-träger beantragt werden.
Beihilfe:
Beihilfeberechtigte Personen können die Kostenerstattung für eine Familien- /Haushaltshilfe nach Vorlage der erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen des Arztes zusammen mit dem Erklärungsvordruck (LBV 305g7) und den entsprechenden Rechnungen beantragen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei uns, damit wir Sie bei diesem Vorgang unterstützen können.
Unfallversicherung:
Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt Sie nach einem Versicherungsfall die gesetzliche Unfallversicherung. Die Kostenübernahme kann online oder per Post, unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei uns, damit wir Sie bei diesem Vorgang unterstützen können.
Pflegekasse:
Bei Vorhandensein eines Pflegegrades können die Kosten von der Pflegekasse zurückerstattet werden. Abrechnung der Leistungen über die Pflegekasse sind uns im Rahmen der Verhinderungspflege möglich. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit uns auf, damit wir Sie bei diesem Vorgang unterstützen können.
Öffentliche Jugendhilfeträger:
Bei Ausfall eines Elternteils und zur Sicherstellung des Wohlergehens der Kinder kann im Rahmen der Frühen Hilfen im Zusammenhang dringlicher Notsituationen über das SGB VIII nach erfolgter Prüfung ein Einsatz finanziert werden.
Ein Einzelfallbezogener Hilfeplanprozess wäre hier die Grundlage für eine Bewilligung. Abhängig von Einsatzgrund und Einkommensverhältnis kann teilweise ein geringer Eigenanteil fällig werden.
Örtlicher Sozialhilfeträger:
Bei Behinderung und in sozialen Notlagen kann die Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ auch beim Sozialamt beantragt werden. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei uns, damit wir Sie bei diesem Vorgang unterstützen können.
Sonstige:
Es ist möglich, eine qualifizierte Familienpflegerin bei Bedarf selbst zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt mit Ihnen persönlich. Den aktuellen Stundensatz nennen wir Ihnen gerne auf Anfrage.
In besonderen Notlagen kann die erforderliche Hilfe über Spenden/Stiftungen/Fonds beantragt werden. Anfragen können Sie bei Ihrer Kirchengemeinde, Ihrem Arbeitgeber oder uns. Zusammen werden wir eine Lösung finden.
Gerne informieren und beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten und helfen auch bei der Klärung der Finanzierung mit den zuständigen Kostenträgern.